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   VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93   

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VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93 (https://dejure.org/1993,3910)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 (https://dejure.org/1993,3910)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 1993 - 3 S 1655/93 (https://dejure.org/1993,3910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dringender Wohnbedarf: In welchen Fällen ist eine Befreiung möglich? (IBR 1994, 341)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1994, 251
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Befreiung gegen die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben verstößt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 19.9.1986, BauR 1987, 70 und v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; ferner Urteile des beschließenden Senats v. 14.9.1988 - 3 S 2540/88 - und v. 15.3.1989 - 3 S 64/89 -).

    Anders als bei nicht-nachbarschützenden Normen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) genügt es nicht, daß die Befreiung - an den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme gemessen - keine unzumutbaren Auswirkungen für sie zur Folge hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 a.a.O.; Beschlüsse des erk. Senats v. 12.1.1988 - 3 S 2631/87 - und v. 3.2.1993 - 3 S 2431/92 - ferner Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Befreiung gegen die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben verstößt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 19.9.1986, BauR 1987, 70 und v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; ferner Urteile des beschließenden Senats v. 14.9.1988 - 3 S 2540/88 - und v. 15.3.1989 - 3 S 64/89 -).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift genügt es bereits, daß es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff. = BRS 33 Nr. 150).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93
    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 3 S 3538/94

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Garage - Beurteilung der zu

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofes haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. d. Beschluß des erkennenden Senats v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -, BWGZ 1994, 370, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 15.04.2015 - 4 K 1910/13

    Grenzabstand bei Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum

    Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin wäre daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch eine Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1984 - 4 B 147.84 - NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470).

  • VG Karlsruhe, 03.08.2016 - 4 K 4013/15

    Baunachbarklage - tatsächliche Geländeoberfläche - Drei-Wohnungs-Klausel

    Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hintere und seitliche Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BWGZ 1994, 370; Beschl. v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - sowie v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - u.v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Es fehlt insoweit an der für die Befreiung erforderlichen grundstücksbezogenen Sondersituation (Atypik), wie sie nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Tatbestandsmerkmal "im Einzelfall" Voraussetzung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in jeder der dort genannten drei Befreiungsalternativen ist (vgl. BVerwG, Beschl.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, ZfBR 1989, 225; Beschl.v. 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, BRS 49 Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).

    Kann, wie im vorliegenden Fall, dem Bauherrn ohne weiteres zugemutet werden, mit einem Wohnbauvorhaben des beabsichtigten - hier das zulässige Maß der baulichen Nutzung ohnehin überschreitenden - Umfangs die überbaubare Grundstücksfläche einzuhalten, wird die gleichwohl geplante Überschreitung der Baugrenze mithin nicht durch § 4 Abs. 1 a BauGB MaßnahmenG gedeckt (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - bestätigt durch Beschl.v. 01.02.1994 - 3 S 1455/93 -).

    Allein der Wunsch des Bauherrn nach einer bestimmten Gestaltung und Positionierung des Wohnbauvorhabens rechtfertigt es nicht, die Baugrenzen zu seiner Disposition zu stellen (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993, a.a.O.).

    Die danach rechtswidrige Überschreitung der zu Gunsten der Antragsteller nachbarschützenden nördlichen Baugrenze durch das genehmigte Bauvorhaben verletzt sie wegen des Verstoßes gegen eine nachbarschützende Norm in ihren Rechten, ohne daß es darüber hinaus auf die Zumutbarkeit der dadurch hervorgerufenen Belastungen beim Nachbarn ankäme (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1994 - 5 S 870/94 -, v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -, v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91).

    Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin ist daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch die geringfügige Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.09.1984 - 4 B 147.84 -, NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

    Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplangebiet bereits nahezu vollständig bebaut ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats v 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - und v 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).

    Dieser Baugrenze dürfte entsprechend der gefestigten Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erk. Gerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - m.w.N.) drittschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin zukommen, da diese ihrem (südlich angrenzenden) Grundstück gegenüberliegt und daher am Vorliegen eines nachbarlichen Austauschverhältnisses kein Zweifel besteht.

    Aus diesem Grund würde eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits dann vorliegen, wenn diese Befreiung rechtswidrig wäre (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 12.11.1993, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Eine Befreiung von der nach übereinstimmender Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig Nachbarschutz zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn vermittelnden Baugrenze(vgl. Beschl. d. Senats v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470 u. Beschlüsse d. VGH Bad.-Württ., v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 - NVwZ 1992, 1060 sowie v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149) auf dem Baugrundstück gegenüber dem Grundstück der Kläger war für die Genehmigung der Doppelgarage nicht erforderlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 3 S 1643/94

    Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in reinem Wohngebiet; Befreiung

    Rechte der Klägerin, die insoweit nur objektiv rechtmäßige Befreiungen hinnehmen muß und nicht auf die Abwehr "rücksichtsloser" Auswirkungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.9.1984, ZfBR 1984, 301; Beschluß des Senats vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -), werden daher nicht verletzt.

    Er hat damit das Einzelfallerfordernis des § 31 Abs. 2 BauGB lediglich aufgeweicht, aber - anders als in den Fällen vorübergehenden Wohnens - nicht aufgegeben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 1.2.1994 - 3 S 1455/93 -, BauR 1994, 352 = VBlBW 1994, 412, Beschluß vom 12.11.1993, a.a.O., unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1994 - 3 S 1967/94

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

    Rechtsschutz wird hier lediglich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gewährt, also nur dann, wenn die Befreiung für die Nachbarn unzumutbare Auswirkungen zur Folge hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, BauR 1987, 70; Beschluß des erkennenden Senats vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -, BWGZ 1994, 370).

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 12.11.1993, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 08.11.2002 - 3 K 4103/01

    Nachbarschutz durch hintere Baugrenzen.

    Nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - Beschlüsse vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - und vom 23.07.1991 - 8 S 1606/91 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 3 S 3071/95

    Baunachbarklage: rechtswidrige Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 - Nachbarschutz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1996 - 7 A 3959/92

    Dringender Wohnbedarf; Befreiung; Eingrenzbarkeit auf Einzelfälle; Planerische

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